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Vorläufige Festsetzung des Solidaritätzuschlags
Das BMF hat mit Schreiben vom 07.12.2009 beschlossen, den Solidaritätzuschlag fortan nur als vorläufig festzusetzen.


Das BMF hat bekannt gegeben, dass die Anlage zum BMF-Schreiben vom 01.04.2009 (BStBl I, 510), die durch Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 23.11.2009 (BStBl I) neu gefasst worden ist, mit Wirkung spätestens ab 23.12.2009 am Schluss um den folgenden Satz ergänzt wird: "Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen."
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