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Pflicht zur pünktlichen Abrechnung bei der KV
Disziplinarbuße bei verspäteter Einreichung der vertragsärztlichen Abrechnung


Das Sozialgericht Marburg (S 12 KA 902/09) bestätigte in seinem Urteil vom 02.02.2011 die durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen gegen einen Vertragsarzt auf der Grundlage der bestehenden Disziplinarordnung verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 3.000,00 €. Der betroffene Vertragsarzt hatte über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung verspätet (z.T. betrug die Verspätung ein Jahr) eingereicht. Nach Ansicht des angerufenen Sozialgerichts beinhaltet die Pflicht zur genauen Abrechnung auch die Pflicht zur pünktlichen Abrechnung, da die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Regelungen zur Honorarverteilung darauf angewiesen ist, innerhalb der Abgabefristen alle Abrechnungen zu erhalten. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500 € ist bei einem Gebührenrahmen in Höhe von 250 € bis 5.000 € nicht unverhältnismäßig.
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