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Keine Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Bestechlichkeit
Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt ist weder Amtsträger noch Beauftragter der gesetzlichen Kassen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen.

Dies hat der BGH verneint. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus.

Der Vertragsarzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.

Gemäß § 72 Abs. 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Vertragsärzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellen der vertragsärztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck gekommenen Wertung als auf einer Ebene der Gleichordnung.
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